lassen. Damit sollen die folgenden Aufbe-reitungsziele
erreicht werden wie
• Enterung von unerwünschten Stoffen aus
dem Rohwasser,
• Veränderung der Zusammensetzung des
fortgeleiteten Wassers zur Einhaltung der
Anforderungen im Verteilungsnetz bis zur
Entnahmestelle beim Verbraucher,
• Abtötung von Krankheitserregern bzw.
Inaktivierung.
All dies gibt es nicht für Natürliches Mi-neralwasser.
Denn das erfährt in der Mi-neral-
und Tafelwasserverordnung als aus-schließliches
Naturprodukt eine Beschrei-bung,
die strenger ist als die des Leitungs-wassers:
Es stammt aus einem unterirdi-schen,
vor Verunreinigungen geschützten
Wasservorkommen und muss direkt am
Quellort abgefüllt werden. Erst wenn die-se
Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die
vorgeschriebene amtliche Anerkennung.
Das Anerkennungsverfahren umfasst über
200 geologische, chemische und mikro-biologische
Untersuchungen. Diese sind
allesamt darauf abgestellt, dass ein Na-türliches
Mineralwasser von Anbeginn ein
Lebensmittel ist. Ein Leitungswasser dient
hingegen sehr unterschiedlichen Verwen-dungszwecken
wie Körperpflege, Kochen,
Putzen, Toilettenspülung und Trinken.
An dieser Stelle kann festgehalten wer-den,
dass Leitungswasser und Natürliches
Mineralwasser von ihrer Herkunft selten
übereinstimmen, Natürliches Mineralwas-ser
von vorherein ein amtlich anerkann-tes
Lebensmittel ist und Leitungswasser
je nach Herkunft ungleich höheren Gefah-ren
ausgesetzt sein kann. Schließlich un-terliegt
Natürliches Mineralwasser als Le-bensmittel
den allgemeinen Anforderungen
der Verordnung (EG) 178/2011 – Basisver-ordnung
-sowie den speziellen Qualitäts-anforderungen
der Mineral- und Tafelwas-serverordnung.
Sturm im Wasserglas
Es verwundert nicht, dass die Anbieter von
Leitungswasser gerne die positiven Eigen-schaften
für sich in Anspruch nehmen wol-len,
die dem Naturprodukt Natürliches Mi-neralwasser
quasi von Geburt an zukom-men.
Denn nichts kann besser als Ver-kaufsargument
genutzt werden wie die At-tribute
gesund, natürlich, rein und sauber.
Gerne machen die öffentlichen Wasser-versorger
eine „Anleihe“ bei den Mineral-brunnen.
8 · GETRÄNKEINDUSTRIE 5/2021
Im Wettbewerbsrecht bezeich-net
man übrigens solche „Anleihen“ als
schmarotzen. Es verwundert nicht, dass
die Rufausbeutung von den Mineralbrun-nen
kritisiert wird und der Verband Deut-scher
Mineralbrunnen (VDM) dagegen hält.
Der Burgfrieden ist nachhaltig gestört und
führt dazu, dass der VDM die Gerichte an-ruft.
Denn wer lässt sich schon gerne das
Wasser abgraben?
OLG München – Wasser darf
als gesund bezeichnet werden
Der seit langem schwelende Streit zwi-schen
den Wasserversorgern und den Mi-neralbrunnen
endete für den VDM im letz-ten
Jahr zunächst enttäuschend. Denn das
Oberlandesgericht München (OLG) hob
im Mai 2020 die einstweilig erwirkte Ver-fügung
des Verbandes gegen 16 bayeri-sche
Gemeinden auf, ihr Leitungswasser
als „gesund“ zu bezeichnen. Das Gericht
sah weder einen Verstoß gegen das nati-onale
noch gegen das europäische Recht.
Dabei hat das OLG streng genommen sich
überhaupt nicht mit der Frage einer ge-sundheitsbezogenen
Werbung auseinan-dergesetzt,
sondern ist nach Auffassung
des Verfassers insoweit den Wasserwer-ken
mit dem Argument an die Seite getre-ten,
indem sie ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Wasserwerken und den Mi-neralbrunnen
verneinten. Das ist aber für
die Anwendung des Wettbewerbsrechts
zwingend Voraussetzung. Die Wasser-werke
hatten darauf hingewiesen, dass
ihre Tätigkeit bei der Wasserversorgung
eine öffentlich-rechtliche Daseinsvorsorge
darstelle, die damit dem privaten Wettbe-werbsrecht
nicht zugänglich ist.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,
dass die öffentlichen Wasserversorger in
Deutschland ein Monopol haben und unter
dem Deckmantel der öffentlich-rechtlichen
Daseinsvorsorge sich wettbewerbswidrig
verhalten. Das OLG hat, mit Verlaub ge-sagt,
daneben gegriffen. Natürlich ist dem
Gericht beizupflichten, dass die Kommu-nen
einen gesetzlichen Auftrag zur Was-serversorgung
haben. Ungeachtet des-sen
haben sie aber auch ein kommerziel-les
Interesse. Das gilt insbesondere im Ver-gleich
zu den Mineralbrunnen. Die Wass-erwerke
bewerben Leitungswasser als ein
Lebensmittel zum Trinken. Sie stellen den
Vergleich zu den Lebensmitteln an, indem
sie behaupten, Leitungswasser sei das am
besten kontrollierte Lebensmittel. Das stellt
eine Imagewerbung dar, mit dem sie sich
über alle anderen Lebensmittel erheben.
Das hat denn auch der Verband Kommuna-
Natürliches Mineralwasser stammt aus einem
unterirdischen, vor Verunreinigungen ge-schützten
Wasservorkommen und muss di-rekt
am Quellort abgefüllt werden. Erst wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die
vorgeschriebene amtliche Anerkennung.
ler Unternehmer (VKU) getan, in dem er die
Entscheidung des OLG München wie folgt
kommentierte: „Der einfachste und beste
Durstlöscher ist immer noch das Trinkwas-ser
direkt aus der Leitung.“, wie der Baye-rischen
Staatszeitung mit der Überschrift
„Leitungswasser besiegt Mineralwasser“
am 7. Mai 2020 zu entnehmen war.
Landgericht Landshut –
unzulässiger Vergleich
Zu einem gänzlich anderen Ergebnis ge-langte
das Landgericht Landshut (Akten-zeichen
1 HK 0 2132/20). Dieses bejah-te
ein wettbewerbliches Verhältnis von
Leitungswasser und Natürlichem Mineral-wasser.
Sechzehn Gemeinden, die an ei-nem
Wasserzweckverband beteiligt sind,
haben in dem Internetauftritt folgende
Aussagen getätigt:
(1) „Unser gesundes Trinkwasser wird aus-schließlich
aus unterirdischen Grundwas-servorkommen
gewonnen“;
und/oder
(2) „Unser gesundes Trinkwasser verfügt
über eine natürliche Reinheit“;
und/oder
(3) „Unser gesundes Trinkwasser hat eine
gesunde Mineralisierung“;
und/oder
(4) „Unser gesundes Trinkwasser unterliegt
einer lückenlosen Kontrolle“;
und/oder
(5) „Unser gesundes Trinkwasser ist mik-