Ihre Rechtsfragen aus der Praxis
Müssen Pausen während der Arbeitszeit
gemacht werden?
Fall 1: Ein Mitarbeiter wollte immer keine
Pausen machen, sondern durcharbeiten, um
dann früher nach Hause zu gehen. Bei der Zusammenarbeit
12 2020 mit den Kollegen kam es dann
immer zu Konflikten, da diese Pausen machten.
Da alle gemeinsam mit einem Firmenwagen
zur Baustelle fuhren, gab es Konflikte
um das Ende der Arbeitszeit. Hier stellte sich
die Frage: „Müssen Pausen gemacht werden?“
Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 4) sind Arbeitgeber
verpflichtet, den Arbeitnehmern
Pausenzeiten zu gewähren. Unter Pause wird
eine Arbeitsunterbrechung verstanden.
Während dieser Arbeitsunterbrechung muss
der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen
und kann die Zeit nach seiner eigenen
Vorstellung verbringen.
Pausenregelungen sind genau festgelegt.
Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden,
muss eine Pause von 30 Minuten gemacht
werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als
9 Stunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben.
Die Arbeitsunterbrechung kann
natürlich auch in Zeitabschnitten, hier jeweils
15 Minuten oder einmal 15 Minuten
und einmal eine halbe Stunde bei über 9
Stunden Tätigkeit, eingeteilt werden.
Eine Pausenregelung ist jedoch auch arbeitsvertraglich
frei vereinbar, sodass auch bei
einer kürzeren Arbeitszeit längere Pausenzeiten
vereinbart werden können.
Laut gesetzlicher Regel müssen die Pausen
von vornherein feststehen, d.h., dass geregelt
werden muss, dass während der Erbringung
der Arbeit eine Unterbrechung der
Arbeitsleistung erfolgt und eine Pause gemacht
wird. Diese Pause muss während der
üblichen Arbeitszeit erfolgen.
Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
betreibt eine auf Baurecht spezialisierte
Kanzlei in Hannover.
www.becker-baurecht.de
Nicht möglich ist es, keine Pause zu machen
und deshalb früher zu gehen. Es würde dann
keine Arbeitsunterbrechung erfolgen.
In Pausenzeiten erfolgt keine Vergütung.
Fall 2: In einem anderen Fall hat ein Betrieb
seine Mitarbeiter auf Montage auf eine auswärtige
Baustelle geschickt. Diese haben Fußbodenbeschichtungen
ausgeführt. Nachdem
die Mitarbeiter am 4. Tag gegen 23 Uhr zurückgekommen
sind, hat der Betriebsinhaber
angeordnet, dass am nächsten Tag um 6 Uhr
der Aufbruch zur nächsten Baustelle erfolgen
sollte. Die Mitarbeiter haben sich dann geweigert,
gleich zur nächsten Baustelle aufzubrechen.
Sie haben angegeben, dass sie eine Zeit
zum Ausruhen benötigen.
Auch hier gibt es eine Regelung im Arbeitszeitgesetz.
Auf zwei aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen muss ausreichend Zeit gegeben
werden, in der sich die Beschäftigten erholen
können. § 5 Arbeitszeitgesetz sieht hierfür
im Regelfall eine Zeit von 11 Stunden
ohne Unterbrechung vor.
Die Weigerung der Mitarbeiter, nach lediglich
7 Stunden Unterbrechung die Tätigkeit
aufzunehmen, war damit berechtigt.
Fall 3: In einem weiteren Fall hatte ein Betrieb
an einem Sonntag Arbeit angeordnet. Die Mitarbeiter
weigerten sich mit dem Hinweis darauf,
dass Sonntagsarbeit nicht erlaubt sei.
Nach § 8 des Rahmentarifvertrags Maler und
Lackierer, aber auch aus üblichen arbeitsvertraglichen
Regelungen ergibt sich, dass
Arbeitgeber ein Anordnungsrecht in Bezug
auf die Arbeitszeit und hier auch auf Arbeitszeit
an üblicherweise arbeitsfreien Tagen
haben. So kann in betrieblich dringend notwendigen
Fällen auch an einem Sonntag
eine Arbeit angeordnet werden. Das Argument
der Mitarbeiter, dass Sonntagsarbeit
nicht erlaubt sei, wird durch die Regelungen
im Arbeitszeitgesetz gestützt. Allerdings
kann bei dringenden betrieblichen Erfordernissen
davon abgewichen werden.
In den tarifvertraglichen Regelungen des
Rahmentarifvertrags für Maler und Lackierer
ist geregelt, dass es an Tagen wie Sonntagen
auch Überstunden bzw. Mehrarbeit geben
kann und diese dann gesondert mit einem
Zuschlag zu vergüten ist. Der Betrieb muss
ggf. eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot
einholen.
Praxis-Tipp
Pausenzeiten sind in der Regel auf der Baustelle
nicht kontrollierbar. Es sei denn, es
wird eine digitale Zeiterfassung vorgenommen.
Es hat sich bewährt, feste Pausenzeiten mit
den Mitarbeitern zu vereinbaren, um hier
den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes
gerecht zu werden. Ein Durcharbeiten ohne
Pausen und ein früheres Nachhausegehen
sind nicht zulässig.
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1 2021 MALER UND LACKIERERMEISTER 31
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