Zum Zuge kommen
Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches nach §48 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Vor der Beauftragung von Planungsleistungen sieht das GEG vor, dass Eigentümer ein Beratungsgespräch mit einem
Energieberater führen müssen. Ein Angebot zur nachträglichen Dämmung von Altbauten bei Privatkunden ist in der Regel
eine Planungsleistung.
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Die Verpflichtung besteht bei energetisch relevanten Änderungen
von Außenbauteilen für Gebäude mit weniger als zwei Wohnungen,
wenn eine Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des
sanierten Gebäudes (§50 GEG) durchgeführt wird und eine
unentgeltliche Beratung erhältlich ist. Der Handwerker, der mit
seinem Angebot Arbeiten für den Eigentümer anbietet, ist nach §
48 GEG verpflichtet, auf diese Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches
schriftlich hinzuweisen.
Die Verpflichtung des Eigentümers zu einem Beratungsgespräch
gilt grundsätzlich für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
wenn
• Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen
(Dämmung, Fenstertausch ...) anstehen und
• für die geplanten Arbeiten Berechnungen für das gesamte
Gebäude statt eines bauteilbezogenen Nachweises durchgeführt
werden.
Außerdem muss das Beratungsgespräch tatsächlich nur geführt
werden, wenn es für den Eigentümer unentgeltlich ist. (GEG Text:
„... wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung
unentgeltlich angeboten wird“).
Diese eigentümliche Regelung hat ihren Ursprung darin, dass die
Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. für
diese Beratung vorgesehen waren (GEG Entwurf). Unter anderem
der ZDH hatte dagegen interveniert, diese Beratung im Gesetz
nur einer Energieberatergruppe so prominent zuzuordnen. Ziel
war es, dass auch die Gebäudeenergieberater des Handwerks
zum Zuge kommen.
Der Eigentümer muss einen Berater beauftragen, der gemäß §
88 GEG berechtigt ist, Energieausweise auszustellen. Dazu
gehören auch die Gebäudeenergieberater im Handwerk. Ein
Meister in den Ausbaugewerken ohne weitere Qualifikation kann
dies nicht tun.
Zur Beantragung von KFW Fördermitteln muss ein Gebäudeenergieberater
in der Energieeffizienz-Expertenliste geführt sein.
Diese dürfen die Beantragung der Fördermittel bei der KfW
durchführen und ihr Malerbetrieb auch die Arbeiten ausführen.
Informatorisches Beratungsgespräch, Energieberatung und Ausführung
der Arbeiten können also von entsprechend Qualifizierten
ausgeführt werden.
Bei der steuerlichen Förderung spielt dies keine Rolle, hier
genügen die Informationen aus der Unternehmererklärung, die
der ausführende Meisterbetrieb ausstellt, zur Beantragung. Dabei
ist zu beachten, dass für die steuerliche Förderung höhere
Anforderung als im GEG gelten (gleiche Anforderungen wie zu
Erlangung der KfW Förderung).
Die Hinweispflicht gilt immer, wenn Erneuerung, Ersatz oder
erstmaliger Einbau von Außenbauteilen (Dämmung, Fenstertausch
...) anstehen und das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen
besitzt und wenn für die geplanten Arbeiten Berechnungen für
das gesamte Gebäude ausgeführt werden (siehe auch oben).
Im Regelfall wird bei Altbaudämmungen der Nachweis über das
Bauteil geführt. Dann gibt es kein verpflichtendes Beratungsgespräch.
Aber: Anbieter eines WDVS wissen nicht, ob sich der
Kunde mit einer Gesamtenergieeffizienzberechnung für sein
Gebäude besserstellt und ggf. dünner dämmen kann, als in den
Vorgaben des GEG für die Bauteilgruppen vorgesehen ist. Handwerker
können dem Kunden diese Entscheidung nicht abnehmen,
auch wenn in einer Vielzahl der Fälle die Gesamtenergieeffizienzberechnung
keine Vorteile bringt.
Deshalb empfehlen wir, dieser Hinweispflicht in jedem Fall
nachzukommen. Außerdem können durch eine ganzheitliche
Energieberatung weitere Hinweise zu sinnvollen kombinierten
Sanierungsmaßnahmen erhalten werden. Der Kunde erhält dadurch
auch Informationen zu Fördermaßnahmen, die über die
einfache zu vermittelnde steuerliche Förderung oder die KfW
Einzelmaßnahmenförderung hinausgehen. Das nimmt dem Betrieb
Arbeit und Verantwortung ab.
Ein entsprechendes Musterschreiben steht auf www.farbe.de
zum Download bereit
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