Ihre Rechtsfragen
Keine Kündigung per E-Mail – auch nicht
bei Einverständnis des Arbeitnehmers
Andreas Becker
Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht,
betreibt eine auf Baurecht
spezialisierte
Kanzlei in Hannover.
www.becker-baurecht.de
Als Betriebsinhaber/in sind Sie zugleich Arbeitgeber/
in, sodass auch die Entlassung
von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu
Ihren Aufgaben zählt. Damit diese ohnehin
schon oftmals undankbare Aufgabe nicht
auch noch gerichtliche Konsequenzen nach
sich zieht (und das Arbeitsverhältnis ggf.
fortbesteht), müssen Sie bestimmte Anforderungen
beachten. Insbesonders gilt für
Kündigungen ein Formzwang.
Fall
Ein Arbeitgeber schloss mit seinem Arbeitnehmer
einen Arbeitsvertrag, der eine Probezeit
von sechs Monaten vorsah. Am letzten
Tag dieser Sechs-Monats-Frist sollte das
Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Dies
teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
an diesem letzten Tag auch mit. Die Mitteilung
erfolgte jedoch lediglich mündlich. Am
Abend desselben Tages schickte der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer eine E-Mail. Im
Anhang befand sich die schriftliche Kündigung
als eingescannte Datei. Der Arbeitgeber
schrieb: „Wie telefonisch bereits heute
Mittag angekündigt, kündige ich hiermit
das zum 01.03.20XX begründete Arbeitsverhältnis
noch innerhalb der Probezeit,
fristgerecht mit einer Frist von 14 Tagen
zum 14.09.20XX.“
Per Brief wurde dem Arbeitnehmer die Kündigung
ungefähr eine Woche nach Ablauf
der Pro-bezeit zugestellt. Er erhob Kündigungsschutzklage.
Entscheidung des Gerichts
Der Arbeitgeber hat vor Gericht vorgetragen,
dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung
einverstanden gewesen sei. Tatsächlich
hat der Arbeitnehmer während des Gesprächs
bzgl. der Kündigung geäußert, dass
er nichts gegen diese einzuwenden habe.
Dennoch hat er nach dem Erhalt der Kündigung
eine Kündigungsschutzklage eingelegt,
mit dem Argument, dass ihm die
Kündigung nicht fristgerecht schriftlich zugegangen
sei.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage
stattgegeben. Die Richter begründeten
ihre Entscheidung damit, dass
bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages
gemäß § 623 BGB die Schriftform eingehalten
werden muss. Die Vorschrift sieht
darüber hinaus vor, dass bei Arbeitsverträgen
die elektronische Form der Kündigung
ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eingehalten
ist die Schriftform lediglich, wenn ein
Schreiben dem Arbeitnehmer im Original
und vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben
vorliegt. Ein lediglich eingescanntes
Kündigungsschreiben, das per E-Mail an
den Arbeitnehmer versendet wird, erfüllt
diese Voraussetzungen nicht.
Die Original-Kündigung, die der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer per Brief zusandte,
erfüllte zwar die genannten Anforderungen
an die Form der Kündigung. Da sie aber erst
etwa eine Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist
beim Arbeitnehmer ankam, war
sie nicht mehr fristgerecht. Somit war die
Kündigung insgesamt unwirksam: das erste
Kündigungsschreiben per Mail war zwar
fristgerecht, aber es erfüllte nicht die nötige
Form. Das zweite Schreiben per Brief
erfüllte die Form, war jedoch nicht mehr
fristgerecht.
Fazit
Eine Kündigung muss fristgerecht von einer
dazu berechtigten Person (ggf. unter
Vorlage der Vollmacht) in der korrekten
Form vorgenommen werden. Nur so ist sie
wirksam. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
ist dies die Schriftform nach
§ 623 BGB. Dieser schließt ausdrücklich die
Verwendung der elektronischen Form aus.
Schriftform bedeutet gemäß § 126 BGB,
dass das Schriftstück eigenhändig unterschrieben
und als Original dem oder der
Gekündigten rechtzeitig zugegangen sein
muss. Neben der Kündigung per E-Mail ist
auch eine Kündigung per Fax nicht zulässig.
Selbst wenn in einem Arbeitsvertrag
ein Verzicht auf die Schriftform bei der
Kündigung vereinbart wird, darf der Arbeitnehmer
sich dennoch auf das Schriftformerfordernis
berufen, da eine Abweichung
zu Ungunsten des Arbeitnehmers
nicht zulässig ist.
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