barungen (HÜV) besteht darin,
dass die SHK-Mitgliedsbetriebe
gegenüber den HÜV-Partnern
– unabhängig von AGB-Inhalten
– gegen alle vorgenannten
Schäden abgesichert sind.
Voraussetzung ist, dass der
SHK-Betrieb einen Materialdefekt
nachweisen kann. Er
muss also im Streitfall belegen,
dass gerade nicht eine fehlerhafte
Montage oder Nutzung des
Baumaterials den Defekt ausgelöst
oder mitbewirkt hat. Ein derzeit
noch notwendiger separater
Verschuldensnachweis gegenüber
dem Hersteller bei der Vermeidbarkeit oder
der Erkennbarkeit eines Mangels muss demgegenüber
vom SHK-Betrieb nicht geführt werden.
Oft ist es in der Praxis auch so, dass ein SHK-Betrieb
die mangelfreie Funktionsfähigkeit eines
Gerätes nicht selbst nachprüfen kann. Das hat zur
Folge, dass er das Gerät ausbaut und von seinem
Großhändler oder Verkäufer im Rahmen seiner
kaufvertraglichen Mängelrechte die Überprüfung
des Geräts verlangt.
Aufgrund der Haftungsübernahmevereinbarung
hat der SHK-Betrieb die Möglichkeit,
das mangelhafte Material dem Gewährleistungspartner
(= Produkthersteller) sofort
vorzulegen. Er unterrichtet diesen über das Problem
und kann dessen fachkompetente Hilfe bei
seiner Nacherfüllung in Anspruch nehmen. Dabei
muss er nicht die gesetzliche kaufrechtliche „Regulierungsschiene“
gegenüber dem Großhändler
einhalten, die sich oftmals wegen der Rücksprache
beim Hersteller als zeitintensiv und langwierig
erweist.
Grafik: ZVSHK
Mit der „neuen“ HÜV 2.0 hat der Zentralverband
SHK weitere Verbesserungen auf den Weg gebracht:
• Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen
großem und kleinem Werkvertrag, um Rechtssicherheit
zu gewinnen und Vertrauensverlust zu
vermeiden. Das bietet dem Handwerker Sicherheit
bei produktbedingter Inanspruchnahme
durch den Endkunden innerhalb von fünf Jahren.
• Schadensmeldeprozesse erfolgen digital über
ein Internetportal.
• Ersatzsummen wurden auf aktuelle Werte angehoben.
Partner der „neuen“ HÜV 2.0 sind bisher CLAGE,
GROHE, Oventrop, Roth und Tréfimétaux.
Informationen hierzu finden Sie unter:
www.zvshk.de/haftungsuebernahmevereinbarung
Fachverband SHK Baden-Württemberg 97
/haftungsuebernahmevereinbarung