Markt & Meinung
Viel Luft nach oben:
Die Novelle der 1. BImSchV
Ein Kommentar von Christoph Schade /Rechtsanwalt Schneider & Behrendt, Bochum
Im September 2021 hat der
Bundesrat einer Änderung
der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen
(1. BImSchV) zugestimmt,
die am 1. Januar
2022 in Kraft treten wird.
Betroffen sind auch
die Ableitbedingungen für
Holzfeuerungen.
muss am Dachfirst angebracht
werden („firstnah angeordnet“)
und diese Dachspitze auch noch
um mindestens 40 Zentimeter
überragen. Das gilt jedoch nicht
uneingeschränkt. Die Verordnung
unterscheidet verschiedene
Situationen:
Die Regelung gilt zunächst für
alle neu errichteten Feuerungsanlagen.
Wird eine Anlage
in einem Bestandsgebäude
wesentlich geändert, bleibt
es bei den bisherigen, weniger
strengen Anforderungen.
Bei der Errichtung einer neuen
Feuerungsanlage in einem
Bestandsgebäude ist erneut
zu unterscheiden: Grundsätzlich
gelten hier zwar ebenfalls
die neuen – strengeren – Regeln
für die Position der Austrittsöffnung.
Ausnahmsweise bleibt es
hier aber bei den alten Vorgaben,
wenn sich die Anforderungen im
„Einzelfall als unverhältnismäßig“
darstellen. Wann „Unverhältnismäßigkeit“
angenommen
werden kann, definiert die Verordnung
allerdings unverständlicherweise
nicht näher.
Die Installation eines Staubabscheiders
hätte nach Ansicht
von Experten als Voraussetzung
für das Vorliegen einer Ausnahme
von den neuen Vorgaben
ausdrücklich Erwähnung finden
müssen - etwa mit einem Satz
Nach § 19 der novellierten Verordnung
müssen viele Abgasführungen
künftig anders verlaufen
bzw. höher über das Gebäude
geführt werden. Das soll für bessere
Luft im Umfeld von Pelletheizungen,
Kachelöfen oder Kaminen
sorgen. Durch die höheren
Schornsteinmündungen will die
Politik erreichen, dass die Abgase
sich nicht zwischen Häusern
ansammeln und die Gesundheit
der Bewohner beeinträchtigen:
Die Schornsteinaustrittsöffnung
Christoph Schade
wie: „Unverhältnismäßigkeit ist
in jedem Fall dann anzunehmen,
wenn die zu errichtende Anlage
eine Einrichtung zur Reduzierung
der Staubemission nach dem
Stand der Technik enthält.“
Drei Viertel der ca. 19 Mio.
Wohngebäude werden noch immer
mit Gas und Öl beheizt - also
mit fossilen Energieträgern. Zum
Erreichen der Klimaziele besteht
aber Handlungsbedarf: Unbedingt
erforderlich ist daher der
Austausch von Feuerungsanlagen,
die noch mit Öl oder Gas
betrieben werden.
Ein knappes Drittel des Gebäudebestandes
verfügt über keine
oder keine geeignete Abgasanlage
um eine Feuerstätte für
Festbrennstoffe zu betreiben.
Diese wären aber zwingend erforderlich
um beispielswiese eine
moderne Hybridanlage in Kombination
mit einer Wärmepumpe zu
betreiben.
In einer novellierten Verordnung
sollte es vor allem darum gehen,
praktikable Lösungen für Bestandsgebäude
zu ermöglichen,
schon um den politisch geforderten
Ausbau des Einsatzes
Der „Future-Refine PTI ist ein elektrostatischer Feinstaubabscheider,
der den Ausstoß an gesundheitsgefährdendem Feinstaub
mit Holz betriebener Feuerungsanlagen erheblich reduziert.
Der Abscheider eignet sich für Feuerungsleistungen bis 50 kW
(Abgasvolumen bis 80 m³/h) und Abgastemperaturen von max.
250°C. Darüber hinaus ist er gem. BAFA-Bedingungen förderfähig
und wird als Verbindungselement zwischen Feuerstätte und
Abgasanlage montiert. (Foto: Schräder Abgastechnik)
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