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Unwirksame Befristung eines
Arbeitsverhältnisses aufgrund
elektronischer Signatur
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom
28.09.2021, Aktenzeichen 36 Ca 15296/20) genügt ein von beiden Seiten
nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag
den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung
nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung
eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem
der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und
die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag nicht durch eigenhändige
Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern
unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat
entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem
Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass
eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches
Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche,
liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische
Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß
Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß
§ 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das
verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung
mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag
gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg gegeben.
Gemeinsames Positionspapier für
Koalitionsverhandlungen –
Forderungen aus Sicht der Selbständigen
im Vertrieb
Viele Selbständige sind durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Pandemie besonders betroffen worden. Die CDH hat gemeinsam mit
dem BDD, dem DFV, dem VdPB und der ZGV die SPD, bündnis90/Die
Grünen und die FDP bei Beginn der Koalitionsverhandlungen aufgefordert,
dass die Politik sich ihrer Anliegen in der kommenden Legislaturperiode
besonders annimmt. Existierende Einstiegshürden für Selbständige
müssen unbedingt abgebaut werden, dies muss auch bei einer künftigen
Altersvorsorgepflicht besonders beachtet werden. Außerdem sollte die
Rechtssicherheit bei Selbständigen erhöht werden. Das gemeinsame
Forderungspapier finden Sie unter:
https://cdh.de/wp-content/uploads/2021/10/PositionspapierSelbstaendigkeit_
Koalitionsverhandlungen.pdf
Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in einem
Schreiben vom 5. November 2021 anhand von Beispielen ausführlich
zahlreiche Fragen zur ertragsteuerlichen Beurteilung
der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und
Familienheimfahrten.
Durch das „JStG 2018“, das „JStG 2019“ sowie das „Zweite
Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer
4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge
und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen
verlängert. Das BMF geht in seinem 15-seitigen Schreiben
(BMF, Schreiben v. 5.11.2021 - IV C 6 - S 2177/19/10004 :008)
anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte
näher ein:
1. Sachlicher Anwendungsbereich
a. Elektrofahrzeuge
b. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
c. Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
d. Emission und Reichweite
2. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach
der 1 %-Regelung
a. Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
b. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte
Kostendeckelung)
3. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
4. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
5. Anwendungsregelungen
Das Schreiben des BMF finden Sie in der Infothek Steuer auf
der Internetseite https://cdh.de/services/infothek/steuer/ der
CDH unter der Überschrift „Arbeitnehmer (Fahrzeuge und
Dienstreisen)“.
www.ras-online.com RAS | DEZEMBER 2021 7
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