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Handelsvertreter: Anhaltender Aufschwung
mit verhaltenen Erwartungen
Die Corona-Krise hatte Deutschland auch während der Befragung der
Handelsvertretungen zum 32. Online-Vertriebsbarometer im Oktober-
November 2021 fest im Griff. Trotzdem haben sich die Beurteilungen
der eigenen Geschäftslage nach dem kräftigen Aufschwung im Sommer
noch einmal leicht verbessert. Etwas differenzierter wurde jetzt aber
die Situation der jeweiligen Branche beurteilt. Deutlich pessimistischer
als im Sommer, wurden die kurzfristigen Geschäftsaussichten beurteilt.
Die dagegen nur geringfügig ungünstigere Beurteilung der langfristigen
Perspektiven war vor allem mit deutlich größerer Unsicherheit verbunden.
Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Branchen waren dabei
aber weiterhin sehr groß. Weitere Ergebnisse sind nachzulesen unter:
https://cdh.de/news-presse/vertriebsbarometer/
Fristverlängerungen
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe
III Plus zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März
2022 (verlängert). Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch
die Kontoverbindung ändern. Die diesbezügliche Frist wurde ebenfalls
auf 31. März 2022 verlängert. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe III
Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 ist ebenfalls verlängert
worden und endet am 31. März 2022. Die Antragsfrist für den
Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022
(verlängert). Die Fristen für Änderungsanträge und Änderungen der
Kontoverbindungen wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.
Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Überbrückungshilfe IV kann
beantragt werden
Die Überbrückungshilfe IV kann seit dem 7. Januar 2022 beantragt
werden. Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung
weiterhin Unternehmen, Selbstständige sowie Freiberufler aller
Branchen. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der
Überbrückungshilfe III Plus. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe
IV läuft vom 1.01.2022 bis zum 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe
IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist
für Erstanträge endet am 30. April 2022. Weitere detaillierte
Informationen finden Sie unter
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/
DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iv.html
Steuer-ID ab 2022 auch für
gewerblichen Minijob melden
Ab diesem Jahr müssen Arbeitgeber die Steuer-IDs ihrer gewerblichen
Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale
übermitteln. Auf diese Neuerung weist die Minijob-Zentrale hin.
Seit dem 1.1.2022 ist die Steuer-ID gewerblicher Minijobber über das
elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an
die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der
Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss in der
Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben werden.
Die Mitteilung der Minijob-Zentrale finden Sie im Internet unter https://
cdh.de/steuer-id-ab-2022-auch-fuer-gewerblichen-minijob-melden/
Kurzarbeitergeld verlängert
Durch die „Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung“, die am 24.
November 2021 im Bundeskabinett beschlossen wurde, werden der
erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer
von 24 Monaten bis zum 31. März 2022 verlängert. Die volle
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fällt mit der Verordnung
allerdings weg. Hier ist ab 2022 grundsätzlich nur noch eine Erstattung
in Höhe von 50 Prozent vorgesehen.
Wegen Corona:
Gewerbesteuerliche Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona Virus
bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der
Vorauszahlungen veröffentlicht.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der
Länder (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
v. 9. Dezember 2021) gilt Folgendes:
• Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis
veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den
laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-
Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in
denen das Finanzamt ESt-VZ und KSt-VZ anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz
5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar
und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige
bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge
auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen.
• Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen
zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil
die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im
Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor,
ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer
Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
• Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf
einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona Virus,
dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt
zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG
und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Die gleich lautenden Erlasse v. 9.12.2021 sind auf der Homepage des
BMF veröffentlicht worden.
www.ras-online.com RAS | JANUAR-FEBRUAR 2022 7
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