FACHBEITRÄGE
Marktstammregister – Meldepflicht für
Stromerzeuger
Durch das Klimapaket der Bundesregierung
werden sich im Bereich der Gebäudetechnik einige
Änderungen ergeben. Künftig wird sich der
SHK-Betrieb vermehrt mit Anlagenkonzepten
auseinandersetzten müssen und strombasierte
Techniken werden in unser Gewerk integriert. Als
Beispiele sind hier Fotovoltaikanlagen, BHKWs,
Batteriespeicher oder künftig Brennstoffzellenanwendungen
zu nennen.
Mit der Liberalisierung der Energiewirtschaft in
der Vergangenheit und mit der auf uns zukommenden
Umsetzung der Energiewende wird der
Strommarkt durch eine Vielzahl von Kleinanlagen
und sehr unterschiedlichen Anlagenbetreiber unüberschaubar.
Ein Melderegister soll daher die
Datengrundlage der Energiewirtschaft bzw. der
Stromwirtschaft verbessern. Das Marktstammdatenregister
(MaStR) muss gemäß § 111e des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) eingerichtet
werden. Das MaStrR wird von der Bundesnetzagentur
betrieben und ist am 31. Januar 2019
in Betrieb gegangen. Damit sind verschiedene
Meldepflichten und -fristen für die Betreiber bestimmter
Anlagen ausgelöst worden.
Welche Anlagen müssen registriert
werden?
Die Registrierungspflicht betrifft alle Anlagen, die
Strom erzeugen und die an ein Stromnetz angeschlossen
sind. Die Registrierungspflicht trifft die
Anlagenbetreiber. Diese müssen sich selbst und ihre
Anlagen unter www.marktstammdatenregister.de
registrieren.
Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs
Anlagen verpflichtend, unabhängig davon,
Thomas Huber, Diplom-Ingenieur
Fachverband SHK Baden-Württemberg
ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach
dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
Im Bereich Gebäudetechnik
können hier folgende Anlagen von der Registrierungspflicht
betroffen sein:
• Solaranlagen
• KWK-Anlagen
• Brennstoffzellenanlagen
• Batteriespeicher
• ortsfeste Notstromaggregate.
Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich
durchgeführt werden. Dies kann auch
von einer anderen bevollmächtigten Person
(Familie, Installateur, Dienstleister, etc.) übernommen
werden.
Gilt das auch für Bestandsanlagen?
Im Marktstammdatenregister müssen sämtliche
Bestandsanlagen neu registriert werden, auch
wenn sie bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet
sind.
78 Fachverband SHK Baden-Württemberg
/www.marktstammdatenregister.de
/www.marktstammdatenregister.de