HAFTUNGSÜBERNAHMEVEREINBARUNG
Das große Plus an Sicherheit in der Innung
Was ist die Haftungsübernahmevereinbarung?
Die Haftungsübernahmevereinbarung (kurz HÜV) ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner)
und dem ZVSHK (§ 328 BGB). Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber des
Mitglieds einen Mangelfall auslöst, hat das Mitglied einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller
des Produkts. Voraussetzung ist allein ein wirksamer Gewährleistungsanspruch des Kunden gegen den
Mitgliedsbetrieb, unabhängig davon, ob eigene gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Kaufvertrag gegenüber
dem Hersteller oder dem Großhandel verjährt sein sollten.
Welche Risiken sind abgedeckt?
Der Hersteller haftet für Mängel, die zum Zeitpunkt
der werkvertraglichen Abnahme bereits
vorliegen:
• Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler
• Instruktionsmängel (z. B. fehlerhafte Anleitungen)
• Abweichungen von zum Herstellungszeitpunkt
gültigen Rechtsvorschriften, Technikstandards
und Normen
• Unterlassen der Produktbeobachtung
• Fehlen einer ausnahmsweise vereinbarten Beschaffenheit
Umfassende Leistungen
Ist ein Mängelanspruch berechtigt, ersetzt der
jeweilige Hersteller dem Mitgliedsbetrieb die
anfallenden Kosten. Das beinhaltet im Falle der
Nacherfüllung z. B.:
• Kostenlose Lieferung von Ersatzteilen zur Schadensbehebung
• Übernahme erforderlicher Aufwendungen wie
Aus- und Einbaukosten, Wegekosten und Kosten
für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands. Es sei denn, die Nacherfüllung
ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu erreichen
(§ 635 Abs. 3 BGB).
Vorgehen im Schadenfall
Ihnen ist durch ein mangelhaftes Produkt ein
Schaden entstanden? Dann nutzen Sie den Schadenmeldebogen
des ZVSHK.
Beachten Sie dabei, dass Sie:
• notwendige Maßnahmen zur Schadensminderung
unverzüglich vornehmen
• auftretende Schäden unverzüglich dem Hersteller
melden
• dem Hersteller ermöglichen, den Schaden vor
der Instandsetzung feststellen und begutachten
zu lassen (hierüber muss der Hersteller Sie unmittelbar
nach Schadensmeldung informieren)
• die mangelhaften Teile in jedem Fall bis zur
endgültigen Schadensabwicklung aufbewahren
und dem Hersteller auf Anforderung zur Verfügung
stellen
92 Fachverband SHK Baden-Württemberg