Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis ist nicht
zu unterschätzen: hat man ihn, dann muss die
Gegenseite glaubwürdig machen, dass dem nicht
so ist, was häufig nicht gelingt.
Beim Fax wurde bereits höchstrichterlich entschieden,
dass selbst der „OK“-Vermerk dem
Absender keine Gewissheit über den Zugang der
Sendung gibt. Der OK-Vermerk belegt nur das
Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die
erfolgreiche Übermittlung (BGH, Beschluss vom
23.10.1995, Az. II ZB 6/95, MDR 1996, 99).
Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem folgend
entsprechend entschieden, dass das Fehlen einer
Fehlerrückmeldung bei der E-Mail nicht für den
Nachweis des Zugangs des per E-Mail übersandten
Schreibens genügt. Stattdessen ist zusätzlich
noch eine Lesebestätigung durch den E-Mail-
Empfänger notwendig. Daher sollten wichtige
Schreiben stets nur mit der Anforderung einer
Lesebestätigung versandt werden.
Problematisch daran ist jedoch, dass diese Lesebestätigung
nur dann an den Absender zurück
erfolgt, wenn diese von der Gegenseite aktiv bestätigt
und abgesendet wird. Allein das Öffnen der
Mail durch den Empfänger führt nicht zur Auslösung
und Absendung einer Lesebestätigung. Das
hat zur Folge, dass, wenn der SHK-Betrieb keine
Lesebestätigung erhält, weitere Schritte notwendig
sind. Um den Zugang nachweisen zu können,
muss dann ein Einwurf-Einschreiben gesendet
werden oder eine Zustellung mit Zeugen erfolgen.
Von einer Versendung per Einschreiben mit Rückschein
ist abzuraten, weil der Empfänger die Annahme
und Unterschrift auf dem Rückschein verweigern
kann. Das Schreiben geht dann ohne Erfolg wieder
an den Betrieb zurück. Demgegenüber notiert der
Postbote beim Einwurf-Einschreiben den Zeitpunkt
des Einwurfes in den Briefkasten, was als Nachweis
für den Zugang ausreicht. Last but not least ist das
Einwurf-Einschreiben zudem kostengünstiger als
das Einschreiben mit Rückschein.
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