se. Es bleibt letztlich offen, woraus sich die-se
Spitzenstellung ergeben soll. Objektiv
nachprüfbare Angaben wurden nicht vor-getragen.
Es handelt sich insoweit um die
bloße, nicht nachgewiesene Behauptung
einer Alleinstellung. Auch ein Berufen auf
wiederholte Artikel der Stiftung Warentest
mit der Formulierung „Trinkwasser gilt als
das bestüberwachte Lebensmittel“ recht-fertigt
die Aussage nicht. Denn die Stiftung
Warentest hat für die Behauptung ebenfalls
keinen Beweis angetreten. Regelmäßige
Untersuchungen reichen dafür nicht. Viel-mehr
werden Konkurrenzprodukt wie das
Natürliche Mineralwasser diskreditiert, da
der Eindruck entsteht, Leitungswasser sei
eindeutig besser. Von daher hat auch das
Landgericht Hannover das Verhalten der
Stadtwerkebetriebe als unlauter eingestuft
und einen Verstoß gegen das Verbot der
gesundheitsbezogenen Werbung bejaht.
Fazit
Es ist erforderlich, dass die rechtlich und
sachlich ungerechtfertigte Werbung für
Trinkwasser als rechtlich unzulässig ver-worfen
worden ist. Endlich wurde klarge-stellt,
dass die öffentlich-rechtlichen Trink-wasserversorgungsanstalten
keine Son-derrolle
genießen und wettbewerbswidri-ge
Aussagen nicht hinter dem Begriff „Da-seinsvorsorge“
verstecken können. So ge-sehen
können sie nicht länger für sich in
Anspruch nehmen, so etwas wie eine staat-liche
Gesundheitsbehörde zu sein. Ihre Tä-tigkeit
und Aufgabe erschöpft sich in der
Versorgung der Bevölkerung mit Wasser.
Dabei haben sie sich wie alle anderen An-bieter
von Lebensmitteln an die gesetzli-chen
Spielregeln zu halten. M
RA Peter Hahn
Handelsverband
für Heil- und Mineral-
wasser e.V., Berlin
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GETRÄNKEINDUSTRIE 5/2021 · 9
robiologisch betrachtet rein und sauber“;
und/oder
(6) „Unser gesundes Trinkwasser ist nat-riumarm“;
und/oder
(7) „Unser gesundes Trinkwasser verfügt
über einen hohen Anteil an wichtigen Mi-neralstoffen“
Die Internetseite war zudem so gestaltet,
dass sie die Überschrift trug „Trinkwasser
und Mineralwasser im Vergleich“. Wenn,
so das Landgericht, mit dem Vergleich von
Trinkwasser und Natürlichem Mineralwas-ser
geworben wird, dann stünden diese
Produkte zumindest im konkreten Fall in
einem unmittelbaren Wettbewerbsverhält-nis
zueinander.
Dabei sei die Absicht, mit den Äußerungen
eine Förderung des Absatzes von Leitungs-wasser
zu erzielen, klar erkennbar. Beide
Lebensmittel haben danach den strengen
Maßgaben der Health-Claims-Verordnung
(VO (EG) 1924/2006 - HVCO) zu entspre-chen.
Leitungswasser pauschal als gesund
oder mineralienhaltig zu bewerben sowie
pauschale Aussagen zu seiner vermeintlich
positiven Wirkung auf den Körper sind da-mit
nicht zulässig. Denn bei der Bezeichnung
„gesund“ handele es sich um eine gesund-heitsbezogene
Angabe. Vor diesem Hinter-grund
hielt das Landgericht Landshut die
zuvor genannten Aussagen für unzulässig.
Landgericht Hannover – das
bestkontrollierte Lebensmittel
Bereits am 7. Dezember 2020 urteilte die
18. Zivilkammer des Landgerichts Han-nover
(Aktenzeichen 18 O 178/19), dass
gesundheitsbezogene Angaben zur Be-werbung
von Leitungswasser nicht zuläs-sig
sind. Darüber hinaus wurde auch die
Aussage „Trinkwasser ist das am besten
kontrollierte Lebensmittel“ vom Gericht
als wettbewerbsrechtlich unzulässig ein-gestuft,
da sie den Verbraucher in die Irre
führt. Das Urteil des Landgerichts ist be-reits
rechtskräftig.
Der VDM hatte die Stadtwerkegesellschaft
der Stadt Hameln verklagt, nachdem eine
Mitarbeiterin im Bereich Marketing/Kom-munikation
in einem Internet-Artikel die
nachfolgende Aussage getätigt hatte:
„Unser Hamelner Wasser ist gesund, er-frischt
- ganz ohne Kalorien - und liefert
wertvolle Mineralstoffe wie Calcium und
Magnesium. Beide Mineralstoffe sind für
eine Vielzahl lebenswichtiger Körperfunk-tionen
wie Knochenaufbau, Muskelbewe-gung
und Blutgerinnung erforderlich.“
Auf der Internetseite der Stadtwerkegesell-schaft
heißt es:
„Hamelner Trinkwasser ist gesund und
gut: Die Uran-Gehalte im Trinkwasser der
Stadtwerke-Hameln sind für Säuglingsnah-rung
unbedenklich.“
„Trinkwasser ist das am besten kontrollier-te
Lebensmittel.“
Auch hier wurde ein Wettbewerbsverhält-nis
bejaht, wenn auch die Trinkwasserver-sorgung
eine öffentliche Aufgabe ist, die
der Daseinsvorsorge dient. Eine öffent-lich-
rechtliche Pflicht für werbliche und ge-sundheitliche
Aussagen über Trinkwasser
besteht jedoch nicht. Insoweit kann sich, so
das Landgericht Hannover, die Stadtwer-kegesellschaft
Hameln als privatrechtliche
Organisation nicht damit rechtfertigen, sie
habe in Erfüllung eines gesetzlich vorgege-benen
Auftrags gehandelt, der dem Wett-bewerbsrecht
entzogen sei. Eine gesetzli-che
Ermächtigung liegt nicht vor. Vielmehr
handelt es sich bei dem Interview um eine
Initiative (Refill Initiative), die gerade dazu
dient, das verstärkt Leitungswasser und
gerade kein abgefülltes Wasser getrun-ken
wird, sodass Auswirkungen auf das
Konsumverhalten Ziel und nicht bloßer Re-flex
einer neutralen Information sind. Das
Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass
die Aussagen im Interview und im Inter-net
nichtssagende Floskeln sind, die für
den Verbraucher keinen gesonderten In-formationswert
haben. Auch der allgemei-ne
Hinweis, dass Trinkwasser das am bes-ten
kontrollierte Lebensmittel sei, ist nicht
nach der Trinkwasserverordnung geboten.
Dabei haben die Stadtwerkebetriebe selbst
vorgetragen, dass damit kein bestehendes
Informationsinteresse gestillt werden müs-www.
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