chend 17 Prozent Beanstandungen). Inwiefern
die geschilderten Nachproben
repräsentativ und damit ausreichend
waren, ist nicht ersichtlich. Eines zieht
sich durch viele Jahresberichte der Bundesländer:
(Verbraucher-)Beschwerdeproben
werden intensiver – teilweise in
jedem Einzelfall – behandelt.
Ursächlich für lösungsmittelartige Gerüche
stiller sorbat-konservierter Getränke
zeichnen Kontaminationen mit
Penicillium roqueforti und anverwandten
Schimmelpilzen verantwortlich.
Die Eintragswege sind ganz überwiegend
luftgetragen, selten durch leitungsgebundenen
Abgang, ausgehend
von mischbesiedelten Biofilmen.
Nach dem Auskeimen werden durch
die Vermehrungsaktivitäten neben
dem Fehlaroma auch sinnfällige und
unappetitliche = ekelerregende Pilzmyzele
gebildet. Dieselbe metabolische
Befähigung besitzt auch die Hefe
Hansenula anomala. Neben Sekun-
Abb. 1: Schimmelpilze der Gattungen
Penicillium sp. (blaugrünliche Kolonien)
und Aspergillus sp. (schwärzlich-melierte
Kolonien)
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Auf dem schnelllebigen Getränkemarkt von
heute zählen vor allem Geschmack und
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ANDRITZ AG ⁄ Stattegger Strasse 18 ⁄ 8045 Gr az ⁄ Austria / separation@andritz.com / andritz.com/separation
“ANDRITZ
gratuliert der
GETRÄNKEINDUSTRIE
zum 75. Jubiläum
recht herzlich!”
OLAF MÜLLER
Senior Vice President,
ANDRITZ Separation
därkontamination bei der Abfüllung
wurde in seltenen Fällen auch über
eine primäre Verunreinigung der
eingesetzten Fruchtsaftkonzentrate
berichtet. H. anomala zeigt ein gutes
Wachstum in stillen, hingegen kein
bis wenig Wachstum in karbonisierten
Getränken (BRANDT, HOLZINGER u.
JENTSCH 2014).
Darüber hinaus wiesen osmotolerante
Hefen wie Zygosaccharomyces rouxii
und Debaromyces hansenii bei In-vitro-
Untersuchungen diese „Stoffwechsel“-
Begabung auf (CASAS et al. 2004).
Tritt ein „Lösemittelgeruchs“-Fall in
der Praxis auf, dann steht sehr schnell
das Thema „(öffentlicher) Rückruf“
im Raum. Hier tun sich nach unseren
Erfahrungen in der Beratungspraxis
nicht selten erhebliche Handlungsspielräume
auf. Das Spektrum reicht
vom sofortigen öffentlichen Rückruf
bis hin zur stillen Marktentnahme. Unstrittig
muss das betroffene Getränk als
„nicht sicher“ im Sinne des Lebensmittelrechtes
angesprochen werden, weil
zumindest der sogenannte „Ekelparagraph“
ausgelöst ist. Anders sieht es bei
der Bewertung einer Gesundheitsgefährdung
aus. Hier könnte ins Feld geführt
werden, dass die natürlichen sensorischen
Instinkte des Menschen eine
orale Zufuhr verhindern. Die Gegenargumentation
lautet, dass eine gierige
Aufnahme im Einzelfall sensorisch
ebenso betäubt wie auch die Adaptation
weiter Konsumentenkreise an
künstliche und de novo konstruierte
GETRÄNKEINDUSTRIE · 8/2021 29
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